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Fortführung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch BA und Kommunen im Bereich der Grundsicherung für Arbeit: Errichtung sog. Zentren für Arbeit und Grundsicherung als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Fortführung der bisherigen zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen), Einzelregelungen zu Zusammenarbeit, Organen und Aufsicht sowie Personal und Haushalt;
Gesetz zur Errichtung und Organisation von Zentren für Arbeit und Grundsicherung ( ZAG-Organisationsgesetz ) als Art. 1 der Vorlage sowie Änderung, Neufassung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Folgeänderungen in 4 Gesetzen und einer Rechtsverordnung, Aufhebung Einigungsstellen-Verfahrensordnung; Verordnungsermächtigung

Im Bundeshaushalt sind Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungskosten der Zentren für Arbeit und Grundsicherung zu erwarten. Der Personalmehrbedarf dürfte durch Personalminderbedarf bei BA und Kommunen ausgeglichen werden.

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 über die Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04)
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem von den Ländern Berlin und Bremen beim Bundesrat eingebrachten Gesetzesantrag auf BR-Drs <a href='http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/brd/2009/0877-09.pdf'>877/09</a> C008
Der Gesetzentwurf ist die vollständige Fassung des unvollständig abgedruckten Entwurfes auf BT-Drs <a href='http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/btp/17/17113.pdf'>17/113</a> G004
Grundgesetzänderung (Art. 86a und 125d) s. G007 bzw. C003
Siehe auch G018 bzw. G019