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Weitere Nutzung der Kernenergie als Brücke zu erneuerbaren Energien unter Beibehaltung der grundsätzlichen Entscheidung zum Atomausstieg: Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke um durchschnittlich zwölf Jahre durch Gewährung zusätzlicher Elektrizitätsmengenerzeugungsrechte;
Aufhebung § 36, Änderung §§ 7, 34 und 39 sowie Anlage 3 Atomgesetz

Bezug: Energiekonzept der Bundesregierung mit Leitlinien für die Energiepolitik bis 2050 (s. BT-Drs <a href='http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/btd/17/030/1703049.pdf'>17/3049</a>)
Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität von 2002 (s. GESTA 14. WP N015)
Siehe auch D029